Wohnungsgeberbestätigung
Aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens – Bundesmeldegesetz (BGBl. I 2013, S. 1084; (BGBl. I 2014, S. 1738), welches zum 01.11.2015 in Kraft tritt, wird eine Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der Anmeldung von Mietern (wieder) eingeführt.
Wann wird eine Wohnungsgeberbestätigung benötigt?
- bei jedem Einzug in eine Wohnung.
 
Wer sind Wohnungsgeber?
- Vermieter oder von ihnen Beauftragte (auch Wohnungsverwaltungen),
 - Hauptmieter die untervermieten.
 
Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein.
Ab wann wird eine Wohnungsgeberbestätigung benötigt?
- ab dem 01.11.2015.
 
Welche Fristen gelten für die Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung?
- maximal zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug
 
Mit der Bestätigung kann der Mieter gegenüber der Meldebehörde den Einzug nachweisen und sich so regelkonform (innerhalb von zwei Wochen) an- bzw. ummelden.
Welche Angaben muss eine Wohnungsgeberbestätigung enthalten?
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
 - Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
 - die Anschrift der Wohnung,
 - die Namen der meldepflichtigen Personen,
 - Namen und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist.
 
Erfüllt ein Mietvertrag die Voraussetzungen einer Wohnungsgeberbestätigung
- nein
 
Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht?
- Sofern der Wohnungsgeber der Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängt werden.