Grammetal

Wohnungsgeberbestätigung

Aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens – Bundesmeldegesetz (BGBl. I 2013, S. 1084; (BGBl. I 2014, S. 1738), welches zum 01.11.2015 in Kraft tritt, wird eine Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der Anmeldung von Mietern (wieder) eingeführt.

Wann wird eine Wohnungsgeberbestätigung benötigt?

  • bei jedem Einzug in eine Wohnung.

Wer sind Wohnungsgeber?

  • Vermieter oder von ihnen Beauftragte (auch Wohnungsverwaltungen),
  • Hauptmieter die untervermieten.

Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein.

Ab wann wird eine Wohnungsgeberbestätigung benötigt?

  • ab dem 01.11.2015.

Welche Fristen gelten für die Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung?

  • maximal zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug

Mit der Bestätigung kann der Mieter gegenüber der Meldebehörde den Einzug nachweisen und sich so regelkonform (innerhalb von zwei Wochen) an- bzw. ummelden.

Welche Angaben muss eine Wohnungsgeberbestätigung enthalten?

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
  • die Anschrift der Wohnung,
  • die Namen der meldepflichtigen Personen,
  • Namen und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist.

Erfüllt ein Mietvertrag die Voraussetzungen einer Wohnungsgeberbestätigung

  • nein

Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht?

  • Sofern der Wohnungsgeber der Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängt werden.

Formular Wohnungsgeberbestätigung

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